Schulpflicht

Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre: neun Jahre Vollzeitschulpflicht und drei Jahre Berufsschulpflicht. 

Bei nicht Teilnahme am Unterricht ohne berechtigten Grund kann die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung des Schulzwangs beantragen. Wird der Schulpflicht nicht nachgekommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße sowohl gegen die Schülerin oder den Schüler als auch gegen die Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb geahndet werden kann. 

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